Böschungen sollten nicht allzu steil und unausgerundet angelegt werden. Sind Mauern unumgänglich, ist darauf zu achten, dass sich diese hinsichtlich Materialwahl, Oberflächenstruktur und Farbton sowie Bepflanzung der Umgebung möglichst gut anpassen. e) Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beschränkt sich bei ihrer Rüge betreffend die Ästhetik der mit der Stützmauer verbundenen Terrainveränderung im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Wortlaute von Art. 13 Abs. 4 GBR und Ziffer 4.5 BSIG Nr. 7/721.0/10.1, ohne