d) Gemäss Art. 13 Abs. 4 GBR sind Terrainveränderungen so zu gestalten, dass sie die vorhandene Umgebung nicht beeinträchtigen und ein natürlicher und guter Übergang zu den Nachbargrundstücken, zum Strassenraum und zu den Gewässern entsteht. Nach Ziffer 4.5 BSIG Nr. 7/721.0/10.1 ist bei Böschungen und Stützmauern der Ästhetik besondere Beachtung zu schenken. Begrünte und bepflanzte Böschungen sind Stützmauern vorzuziehen, da sich geneigte Grünflächen besser als Kunstbauten in die Umgebung einfügen. Böschungen sollten nicht allzu steil und unausgerundet angelegt werden.