BSIG Nr. 7/721.0/10.1 eine Neigung von maximal 45° aufweisen darf (von der Horizontalen aus gemessen), ist in dem von der Gemeinde eingereichten Planausschnitt zwar nicht eingezeichnet. Diese käme 3 m hinter der Parzellengrenze aber im gleichen Punkt zum Liegen wie die von der Gemeinde eingezeichnete, fiktive Böschungsbegrenzungslinie. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die 2.20 m hohe jedoch um 1.50 m von der Parzellengrenze zurückversetzte Stützmauer mit Auffüllung anders behandelt werden sollte als eine direkt an die Parzellengrenze gestellte 1.20 m hohe Stützmauer mit Auffüllung.