Daraus lässt sich entnehmen, dass die Empfehlungen der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 betreffend Stützmauern und dahinterliegende Auffüllungen vorliegend eingehalten sind. So befindet sich die 1.50 m von der Parzellengrenze zurückversetzte Stützmauer und die dahinterliegende Böschung vollständig innerhalb der Böschungsbegrenzungslinie einer fiktiven, aber nach Ziffer 4.3.3 BSIG Nr. 7/721.0/10.1 zulässigen Auffüllung hinter einer ebenfalls fiktiven 1.20 m hohen Stützmauer auf der Parzellengrenze. Die Böschungsbegrenzungslinie einer Auffüllung ohne Stützmauer, die gemäss Ziffer 4.3.1 BSIG Nr. 7/721.0/