Die Totalhöhe von Auffüllungen bzw. Böschungen ist gemäss Ziffer 4.3.3 BSIG Nr. 7/721.0/10.1 baupolizeilich grundsätzlich nicht beschränkt. Die maximal zulässigen Böschungsbegrenzungslinien dürfen innerhalb des zivilrechtlichen minimalen Grenzabstands von 3 m aber von keiner Stützmauer oder Auffüllung überschritten werden. Zur Veranschaulichung dieser Regeln enthält Anhang II BSIG Nr. 7/721.0/10.1 folgende Skizze: c) Die Gemeinde hat zusammen mit ihrer Eingabe vom 29. September 2020 folgenden mit handschriftlichen Ergänzungen versehenen Ausschnitt des Fassadenplans vom 3. Juli 2020 eingereicht: