BSIG Nr. 7/721.0/10.1, wonach Böschungen von der Parzellengrenze und ab gewachsenem Boden grundsätzlich eine Begrenzungslinie von 45°, von der Horizontalen aus gemessen, zu beachten haben). Da eine geringere Böschungsneigung als 45° grundsätzlich im Interesse sowohl der Bauherrschaft als auch der Nachbarschaft liegt, wird jedoch empfohlen, Auffüllungen hinter Stützmauern so anzulegen, dass ihre Böschungsbegrenzungslinie in einem Abstand von 3 m von der Parzellengrenze (= zivilrechtlicher Minimalabstand gemäss Art. 79 Abs. 1 EG ZGB17) nicht höher liegt als die Böschungsbegrenzungslinie einer Auffüllung ohne Stützmauer. Die Totalhöhe von Auffüllungen bzw. Böschungen ist gemäss