Eine Stützmauer darf grundsätzlich nicht dazu dienen, eine höhere Aufschüttung zu ermöglichen, als ohne Stützmauer mit einer maximalen Böschungsneigung von 45° zulässig wäre (vgl. bezüglich Letzterem Ziffer 4.3.1 BSIG Nr. 7/721.0/10.1, wonach Böschungen von der Parzellengrenze und ab gewachsenem Boden grundsätzlich eine Begrenzungslinie von 45°, von der Horizontalen aus gemessen, zu beachten haben).