b) Gemäss Ziffer 4.3.2 BSIG Nr. 7/721.0/10.1 dürfen Stützmauern grundsätzlich an die Grenze gestellt werden. Dienen sie der Auffüllung, so darf ihre Höhe ohne Einwilligung der Nachbarin bzw. des Nachbars nicht mehr als 1.20 m, gemessen ab gewachsenem Boden des höher gelegenen Grundstücks, betragen. Betreffend Auffüllungen hinter Stützmauern sieht Ziffer 4.3.3 BSIG Nr. 7/721.0/10.1 Folgendes vor: Eine Stützmauer darf grundsätzlich nicht dazu dienen, eine höhere Aufschüttung zu ermöglichen, als ohne Stützmauer mit einer maximalen Böschungsneigung von 45° zulässig wäre (vgl. bezüglich Letzterem Ziffer 4.3.1