Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben»16. Die betreffende Terrainveränderung, insbesondere die Höhe der Aufschüttung, verstosse zudem gegen Art. 13 Abs. 4 GBR und Ziffer 4.5 der erwähnten BSIG-Empfehlungen. Folglich sei dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen.