a) Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, im Süden des Baugrundstücks eine 2.20 m hohe Stützmauer aus Natursteinen zu erstellen und das dahinterliegende Terrain in Form einer Böschung aufzuschütten. Die Beschwerdeführerin rügt, die Aufschüttung hinter der Stützmauer verstosse aufgrund der Höhe der Stützmauer, der zusätzlichen sehr steilen Anböschung sowie des ungenügenden Grenzabstands von lediglich 1.50 m gegen die Ziffern 4.3.1 und 4.3.3 der BSIG15 Nr. 7/721.0/10.1 «Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger