f) Dem Fassadenplan vom 3. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht nur bei der Nord- und Südfassade, sondern auch auf der Ost- und Westseite des geplanten Einfamilienhauses eingehalten ist. So beträgt die Gebäudehöhe, gemessen vom gewachsenen Boden bis oberkant Flachdach, ostseitig 3.67 m und westseitig 4.085 m, mithin weniger als die in der Wohnzone W1 maximal zulässigen 4.50 m. Insgesamt erweist sich die Rüge betreffend Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe somit als unbegründet. 4. Terrainveränderung / Aufschüttung (Stützmauer)