Soweit ersichtlich wird weder im GBR noch in einem anderen Erlass definiert, was ein offenes Geländer ist. Auch die SIA-Norm 358 (SN 543 358), Geländer und Brüstungen, Ausgabe 2010, enthält keine eigentliche Definition. Anhang A der SIA-Norm 358 enthält aber immerhin die Schemazeichnung eines offenen Geländers. Aus dieser und Ziffer 3.2.2 der SIA-Norm 358 geht hervor, dass zum Schutz von Kindern offene Geländer bis zu einer Höhe von 75 cm keine Öffnungen aufweisen dürfen, durch die eine Kugel mit 12 cm Durchmesser passt. Was genau unter einem offenen Geländer im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GBR zu verstehen ist, lässt sich schliesslich auch nicht in allgemein gültiger Weise umschreiben.