offenem Geländer) erfüllt, geht diese Bestimmung gestützt auf den Grundsatz «lex specialis derogat lex generalis»13 somit der allgemeinen Bestimmung in Art. 25 Abs. 1 GBR vor. e) Es ist unbestritten, dass es sich beim geplanten Einfamilienhaus um eine Flachdachbaute mit Attikageschoss handelt. Damit die Gebäudehöhe vorliegend lediglich bis oberkant Flachdach gemessen werden darf, muss folglich nur noch das beim Attikageschoss geplante Geländer als offen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GBR qualifiziert werden können.