Es trifft zwar zu, dass das Musterbaureglement des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) bei Bauten am Hang – mit Ausnahme der Hangseite – allseitig eine Mehrhöhe von einem Meter gestattet.11 Daraus kann die Gemeinde jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Es spricht vielmehr dafür, dass die Bestimmung der Gemeinde Bätterkinden, die gemäss Wortlaut den Hangzuschlag nur talseits gewährt, gerade nicht so ausgelegt werden kann. Dies gilt umso mehr, als das Musterbaureglement des AGR bereits an die BMBV12 angepasst worden ist und das GBR hingegen nicht. Die dreiseitige Gewährung des Hangzuschlags könnte damit nur durch eine entsprechende Änderung des Art.