Weiter solle die Vorschrift ab einer bestimmten Hangneigung den Verlust an talseitiger Gebäudehöhe pauschal kompensieren. Die Gewährung des Hangzuschlags auf zwei Seiten sei daher höchstens dann vertretbar, wenn die Falllinie nicht parallel zu einer der Fassaden verlaufe und die entsprechende Neigung des zwischen den jeweiligen Gebäudeecken gemittelten Terrains im Bereich dieser Fassaden jeweils 10 Prozent übersteige.10 Ob dies vorliegend der Fall ist, kann offen bleiben. Denn auch dann, wäre die Gewährung des Hangzuschlags lediglich auf zwei und nicht drei Seiten zulässig.