Einzig die Südfassade sei ins Tal gerichtet. Der Hangzuschlag könne somit nur auf dieser Seite in Anspruch genommen werden. Der Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 2 GBR liessen keine Ausdehnung des Hangzuschlags auf die der Talseite angrenzenden Fassaden zu. 5 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 6 ff. 6 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3 mit Hinweisen. 7 Baureglement der Gemeinde Bätterkinden vom 29. November 2010 (GBR).