Die Vorinstanz hat sich also sehr wohl mit dem diesbezüglichen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt bzw. ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts, so kann sie schliesslich auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.6 Die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet.