d) In der erwähnten Erwägung geht die Vorinstanz – zwar nicht ausführlich, jedoch genügend – auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend unzulässige Terrainveränderung bzw. Aufschüttung sowie die diesbezüglich massgebenden Richtlinien und rechtlichen Vorgaben ein. Aus den betreffenden Ausführungen geht zudem klar hervor, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich der Umgebungsgestaltung auf den Beizug der OLK oder einer anderen neutralen Fachstelle verzichtet hat. Die Vorinstanz hat sich also sehr wohl mit dem diesbezüglichen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt bzw. ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen.