Die Bau- und Liegenschaftskommission sieht die Stützmauer und die Umgebungsgestaltung als konform an. Die Aufschüttung übersteigt nicht die zulässige Höhe gemäss der Empfehlung des BSIG Nr. 7/721.0/10.1 und den zivilrechtlichen Vorschriften des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGzZGB). Die Stützmauer und die Aufschüttung beeinträchtigen nicht in einem unzulässigen Rahmen die Umgebung. Der Übergang zu den Nachbargrundstücken wird von der Bau- und Liegenschaftskommission nicht beanstandet. Auf die Einholung von Fachberichten des Berner Heimatschutzes und der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) verzichtet die BLK. […]