a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe sich die Vorinstanz nicht ansatzweise mit ihrem prozessualen Antrag betreffend Beizug der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) oder einer sonstigen neutralen Fachstelle hinsichtlich der Umgebungsgestaltung auseinandergesetzt. Dies sei im Rahmen der Kostenfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.