b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin beteiligt und ist mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen. Sie ist daher formell beschwert. Als Eigentümerin bzw. Bewohnerin der Parzelle Nr. A.________, die im Norden an das Baugrundstück angrenzt, ist sie durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2. Rechtliches Gehör