Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 29. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. November 2020 hat sich die Beschwerdeführerin nochmals zur Rüge betreffend Überschreitung der Gebäudehöhe geäussert. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.