Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/159 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 30. Dezember 2020 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Herrn E.________ Beschwerdegegner 1 Frau F.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bätterkinden, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 4, Postfach, 3315 Bätterkinden betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bätterkinden vom 29. Juli 2020 (Baugesuchs-Nr. 2019-52; Neubau Einfamilienhaus mit Autounterstand) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 29. November 2019 bei der Gemeinde Bätterkinden ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Autounterstand und Attikageschoss auf Parzelle Bätterkinden Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone 1-geschossig (W1). Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen die Beschwerdeführerin Einsprache. Die Beschwerdegegnerschaft reichte eine Projektänderung ein. Mit Bauentscheid vom 29. Juli 2020 bewilligte die Gemeinde das angepasste Bauvorhaben. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 2. September 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 29. Juli 2020 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie macht insbesondere geltend, die zulässige Gebäudehöhe sei überschritten, das Terrain werde unzulässig verändert 1/11 BVD 110/2020/159 bzw. aufgeschüttet und der Strassenabstand sei nicht eingehalten. Ferner rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 holte bei der Gemeinde die Vorakten ein und gab ihr sowie der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Beschwerdegegnerschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 zwar keinen expliziten Antrag. Ihren Ausführungen lässt sich jedoch entnehmen, dass sie die Beschwerde für unbegründet hält und damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde verlangt. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 29. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. November 2020 hat sich die Beschwerdeführerin nochmals zur Rüge betreffend Überschreitung der Gebäudehöhe geäussert. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin beteiligt und ist mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen. Sie ist daher formell beschwert. Als Eigentümerin bzw. Bewohnerin der Parzelle Nr. A.________, die im Norden an das Baugrundstück angrenzt, ist sie durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe sich die Vorinstanz nicht ansatzweise mit ihrem prozessualen Antrag betreffend Beizug der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) oder einer sonstigen neutralen Fachstelle hinsichtlich der Umgebungsgestaltung auseinandergesetzt. Dies sei im Rahmen der Kostenfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 26 Abs. 2 KV3 und Art. 21 ff. VRPG4 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem, dass die Behörde die Vorbringen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 2/11 BVD 110/2020/159 der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.5 c) Unter Ziffer 3.5 Bst. a des angefochtenen Entscheids führt die Vorinstanz Folgendes aus: Die Bau- und Liegenschaftskommission sieht die Stützmauer und die Umgebungsgestaltung als konform an. Die Aufschüttung übersteigt nicht die zulässige Höhe gemäss der Empfehlung des BSIG Nr. 7/721.0/10.1 und den zivilrechtlichen Vorschriften des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGzZGB). Die Stützmauer und die Aufschüttung beeinträchtigen nicht in einem unzulässigen Rahmen die Umgebung. Der Übergang zu den Nachbargrundstücken wird von der Bau- und Liegenschaftskommission nicht beanstandet. Auf die Einholung von Fachberichten des Berner Heimatschutzes und der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) verzichtet die BLK. […] d) In der erwähnten Erwägung geht die Vorinstanz – zwar nicht ausführlich, jedoch genügend – auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend unzulässige Terrainveränderung bzw. Aufschüttung sowie die diesbezüglich massgebenden Richtlinien und rechtlichen Vorgaben ein. Aus den betreffenden Ausführungen geht zudem klar hervor, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich der Umgebungsgestaltung auf den Beizug der OLK oder einer anderen neutralen Fachstelle verzichtet hat. Die Vorinstanz hat sich also sehr wohl mit dem diesbezüglichen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt bzw. ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts, so kann sie schliesslich auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.6 Die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Folglich besteht unter diesem Titel auch kein Grund für eine Kostenverlegung zu Gunsten der Beschwerdeführerin. 3. Gebäudehöhe a) Es ist umstritten, ob die in der Wohnzone W1 zulässige Gebäudehöhe von maximal 4.50 m (Art. 2 Abs. 1 GBR7) ost- und westseitig eingehalten ist. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, der Hangzuschlag gemäss Art. 25 Abs. 2 GBR sei nach langjähriger Praxis auf «alle drei talseitigen Fassaden», also auch auf die seitlichen Fassaden anzuwenden. Folglich werde die maximal zulässige Gebäudehöhe vorliegend auf sämtlichen Seiten eingehalten. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es könne vorliegend nicht von «drei talseitigen Fassaden» die Rede sein. Einzig die Südfassade sei ins Tal gerichtet. Der Hangzuschlag könne somit nur auf dieser Seite in Anspruch genommen werden. Der Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 2 GBR liessen keine Ausdehnung des Hangzuschlags auf die der Talseite angrenzenden Fassaden zu. 5 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 6 ff. 6 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3 mit Hinweisen. 7 Baureglement der Gemeinde Bätterkinden vom 29. November 2010 (GBR). 3/11 BVD 110/2020/159 b) Die zulässige Gebäudehöhe und deren Messweise wird durch die Vorschriften der Gemeinden geregelt (Art. 13 Abs. 1 BauG). Bei der Auslegung und Anwendung ihrer eigenen Vorschriften kommt den Gemeinden aufgrund ihrer Autonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit die Gemeinde die betreffende Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.8 Gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR wird die Gebäudehöhe in den Fassadenmitten gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Wird auf Flachdachbauten ein Attikageschoss erstellt, wird die Gebäudehöhe gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GBR bis oberkant geschlossene Brüstung, resp. bei offenem Geländer bis oberkant Flachdach gemessen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GBR ist für Wohnbauten am Hang talseits eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. c) Der Begriff «talseits» in Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GBR spricht gegen eine Anwendung des Hangzuschlags bei den seitlich an die Talfassade angrenzenden Fassaden. «Talseits» kann bloss die dem Tal zugeneigte Fassadenseite sein.9 Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem Fall mit ähnlicher Vorschrift festgehalten hat, steht einer Tal- in der Regel eine Bergseite gegenüber, so dass es kaum drei Talseiten geben könne. Weiter solle die Vorschrift ab einer bestimmten Hangneigung den Verlust an talseitiger Gebäudehöhe pauschal kompensieren. Die Gewährung des Hangzuschlags auf zwei Seiten sei daher höchstens dann vertretbar, wenn die Falllinie nicht parallel zu einer der Fassaden verlaufe und die entsprechende Neigung des zwischen den jeweiligen Gebäudeecken gemittelten Terrains im Bereich dieser Fassaden jeweils 10 Prozent übersteige.10 Ob dies vorliegend der Fall ist, kann offen bleiben. Denn auch dann, wäre die Gewährung des Hangzuschlags lediglich auf zwei und nicht drei Seiten zulässig. Selbst in Berücksichtigung der Gemeindeautonomie und einer allfälligen diesbezüglichen Praxis der Gemeinde ist die Auslegung der Vorinstanz rechtlich nicht haltbar, widerspricht sie doch dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der umstrittenen Bestimmung. Daran ändern auch die Skizzen im GBR nichts. Es trifft zwar zu, dass das Musterbaureglement des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) bei Bauten am Hang – mit Ausnahme der Hangseite – allseitig eine Mehrhöhe von einem Meter gestattet.11 Daraus kann die Gemeinde jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Es spricht vielmehr dafür, dass die Bestimmung der Gemeinde Bätterkinden, die gemäss Wortlaut den Hangzuschlag nur talseits gewährt, gerade nicht so ausgelegt werden kann. Dies gilt umso mehr, als das Musterbaureglement des AGR bereits an die BMBV12 angepasst worden ist und das GBR hingegen nicht. Die dreiseitige Gewährung des Hangzuschlags könnte damit nur durch eine entsprechende Änderung des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GBR erreicht werden. Wie sich nachfolgend zeigen wird, hält das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft aber auch ohne dreiseitige Gewährung des Hangzuschlags ost- und westseitig die maximal zulässige Gebäudehöhe ein. d) Grundsätzlich wird bei Flachdachbauten die Gebäudehöhe gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung gemessen. Für Flachdachbauten mit Attikageschoss und offenem Geländer existiert mit Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GBR jedoch eine Spezialbestimmung, wonach die Gebäudehöhe lediglich bis oberkant Flachdach zu messen ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GBR (Flachdachbaute mit Attikageschoss und 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 65 N. 3. 9 BVD 110/2010/152 vom 9.12.2010, E. 3f. 10 VGE 23083 vom 21.4.2008, E. 4.4. 11 Vgl. Art. 212 Abs. 5 Musterbaureglement des AGR, abrufbar unter: www.dij.be.ch > Raumplanung > Arbeitshilfen (AHOP) > Musterbaureglement (MBR). 12 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3). 4/11 BVD 110/2020/159 offenem Geländer) erfüllt, geht diese Bestimmung gestützt auf den Grundsatz «lex specialis derogat lex generalis»13 somit der allgemeinen Bestimmung in Art. 25 Abs. 1 GBR vor. e) Es ist unbestritten, dass es sich beim geplanten Einfamilienhaus um eine Flachdachbaute mit Attikageschoss handelt. Damit die Gebäudehöhe vorliegend lediglich bis oberkant Flachdach gemessen werden darf, muss folglich nur noch das beim Attikageschoss geplante Geländer als offen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GBR qualifiziert werden können. Soweit ersichtlich wird weder im GBR noch in einem anderen Erlass definiert, was ein offenes Geländer ist. Auch die SIA-Norm 358 (SN 543 358), Geländer und Brüstungen, Ausgabe 2010, enthält keine eigentliche Definition. Anhang A der SIA-Norm 358 enthält aber immerhin die Schemazeichnung eines offenen Geländers. Aus dieser und Ziffer 3.2.2 der SIA-Norm 358 geht hervor, dass zum Schutz von Kindern offene Geländer bis zu einer Höhe von 75 cm keine Öffnungen aufweisen dürfen, durch die eine Kugel mit 12 cm Durchmesser passt. Was genau unter einem offenen Geländer im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GBR zu verstehen ist, lässt sich schliesslich auch nicht in allgemein gültiger Weise umschreiben. Vielmehr muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob ein Geländer als offen qualifiziert werden kann oder nicht. Das vorliegend beim Attikageschoss geplante Geländer hat eine Höhe von einem Meter und besteht aus Staketen, die grösstenteils in einem Abstand von ca. 10 cm zueinander angeordnet und in einen Rahmen eingefasst sind. Es handelt sich mit anderen Worten um ein klassisches Staketengeländer, wie es oft bei Attikageschossen, Terrassen, Balkonen und dergleichen anzutreffen ist. Das Geländer tritt aufgrund seiner zahlreichen und regelmässigen Öffnungen nicht markant in Erscheinung, sondern wirkt unauffällig und ist optisch durchlässig. Es kann daher als offen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GBR qualifiziert werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Umfang und die Breite der einzelnen Staketen nicht (exakt) aus den Plänen im Massstab 1:100 herausgelesen werden können. Die konkrete Ausgestaltung bzw. offene Erscheinung des Staketengeländers ergibt sich genügend bestimmt aus den vorhandenen Planunterlagen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 14 BewD14). Nach dem Gesagten ist die Gebäudehöhe vorliegend somit in den jeweiligen Fassadenmitten des Einfamilienhauses vom gewachsenen Boden bis oberkant Flachdach zu messen. f) Dem Fassadenplan vom 3. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht nur bei der Nord- und Südfassade, sondern auch auf der Ost- und Westseite des geplanten Einfamilienhauses eingehalten ist. So beträgt die Gebäudehöhe, gemessen vom gewachsenen Boden bis oberkant Flachdach, ostseitig 3.67 m und westseitig 4.085 m, mithin weniger als die in der Wohnzone W1 maximal zulässigen 4.50 m. Insgesamt erweist sich die Rüge betreffend Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe somit als unbegründet. 4. Terrainveränderung / Aufschüttung (Stützmauer) a) Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, im Süden des Baugrundstücks eine 2.20 m hohe Stützmauer aus Natursteinen zu erstellen und das dahinterliegende Terrain in Form einer Böschung aufzuschütten. Die Beschwerdeführerin rügt, die Aufschüttung hinter der Stützmauer verstosse aufgrund der Höhe der Stützmauer, der zusätzlichen sehr steilen Anböschung sowie des ungenügenden Grenzabstands von lediglich 1.50 m gegen die Ziffern 4.3.1 und 4.3.3 der BSIG15 Nr. 7/721.0/10.1 «Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger 13 Vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 183. 14 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 15 Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG). 5/11 BVD 110/2020/159 Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben»16. Die betreffende Terrainveränderung, insbesondere die Höhe der Aufschüttung, verstosse zudem gegen Art. 13 Abs. 4 GBR und Ziffer 4.5 der erwähnten BSIG-Empfehlungen. Folglich sei dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. b) Gemäss Ziffer 4.3.2 BSIG Nr. 7/721.0/10.1 dürfen Stützmauern grundsätzlich an die Grenze gestellt werden. Dienen sie der Auffüllung, so darf ihre Höhe ohne Einwilligung der Nachbarin bzw. des Nachbars nicht mehr als 1.20 m, gemessen ab gewachsenem Boden des höher gelegenen Grundstücks, betragen. Betreffend Auffüllungen hinter Stützmauern sieht Ziffer 4.3.3 BSIG Nr. 7/721.0/10.1 Folgendes vor: Eine Stützmauer darf grundsätzlich nicht dazu dienen, eine höhere Aufschüttung zu ermöglichen, als ohne Stützmauer mit einer maximalen Böschungsneigung von 45° zulässig wäre (vgl. bezüglich Letzterem Ziffer 4.3.1 BSIG Nr. 7/721.0/10.1, wonach Böschungen von der Parzellengrenze und ab gewachsenem Boden grundsätzlich eine Begrenzungslinie von 45°, von der Horizontalen aus gemessen, zu beachten haben). Da eine geringere Böschungsneigung als 45° grundsätzlich im Interesse sowohl der Bauherrschaft als auch der Nachbarschaft liegt, wird jedoch empfohlen, Auffüllungen hinter Stützmauern so anzulegen, dass ihre Böschungsbegrenzungslinie in einem Abstand von 3 m von der Parzellengrenze (= zivilrechtlicher Minimalabstand gemäss Art. 79 Abs. 1 EG ZGB17) nicht höher liegt als die Böschungsbegrenzungslinie einer Auffüllung ohne Stützmauer. Die Totalhöhe von Auffüllungen bzw. Böschungen ist gemäss Ziffer 4.3.3 BSIG Nr. 7/721.0/10.1 baupolizeilich grundsätzlich nicht beschränkt. Die maximal zulässigen Böschungsbegrenzungslinien dürfen innerhalb des zivilrechtlichen minimalen Grenzabstands von 3 m aber von keiner Stützmauer oder Auffüllung überschritten werden. Zur Veranschaulichung dieser Regeln enthält Anhang II BSIG Nr. 7/721.0/10.1 folgende Skizze: c) Die Gemeinde hat zusammen mit ihrer Eingabe vom 29. September 2020 folgenden mit handschriftlichen Ergänzungen versehenen Ausschnitt des Fassadenplans vom 3. Juli 2020 eingereicht: 16 Abrufbar unter: www.dij.be.ch > Gemeinden > BSIG > BSIG-Datenbank. 17 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1). 6/11 BVD 110/2020/159 Daraus lässt sich entnehmen, dass die Empfehlungen der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 betreffend Stützmauern und dahinterliegende Auffüllungen vorliegend eingehalten sind. So befindet sich die 1.50 m von der Parzellengrenze zurückversetzte Stützmauer und die dahinterliegende Böschung vollständig innerhalb der Böschungsbegrenzungslinie einer fiktiven, aber nach Ziffer 4.3.3 BSIG Nr. 7/721.0/10.1 zulässigen Auffüllung hinter einer ebenfalls fiktiven 1.20 m hohen Stützmauer auf der Parzellengrenze. Die Böschungsbegrenzungslinie einer Auffüllung ohne Stützmauer, die gemäss Ziffer 4.3.1 BSIG Nr. 7/721.0/10.1 eine Neigung von maximal 45° aufweisen darf (von der Horizontalen aus gemessen), ist in dem von der Gemeinde eingereichten Planausschnitt zwar nicht eingezeichnet. Diese käme 3 m hinter der Parzellengrenze aber im gleichen Punkt zum Liegen wie die von der Gemeinde eingezeichnete, fiktive Böschungsbegrenzungslinie. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die 2.20 m hohe jedoch um 1.50 m von der Parzellengrenze zurückversetzte Stützmauer mit Auffüllung anders behandelt werden sollte als eine direkt an die Parzellengrenze gestellte 1.20 m hohe Stützmauer mit Auffüllung. Entscheidend ist einzig, dass die maximal zulässige Böschungsbegrenzungslinie innerhalb des zivilrechtlichen Minimalabstands von 3 m weder von der Stützmauer noch von der Auffüllung überschritten wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist also weder die Höhe der Stützmauer und deren Grenzabstand noch die Neigung der dahinterliegenden Böschung zu beanstanden. Die betreffende Rüge erweist sich folglich als unbegründet. d) Gemäss Art. 13 Abs. 4 GBR sind Terrainveränderungen so zu gestalten, dass sie die vorhandene Umgebung nicht beeinträchtigen und ein natürlicher und guter Übergang zu den Nachbargrundstücken, zum Strassenraum und zu den Gewässern entsteht. Nach Ziffer 4.5 BSIG Nr. 7/721.0/10.1 ist bei Böschungen und Stützmauern der Ästhetik besondere Beachtung zu schenken. Begrünte und bepflanzte Böschungen sind Stützmauern vorzuziehen, da sich geneigte Grünflächen besser als Kunstbauten in die Umgebung einfügen. Böschungen sollten nicht allzu steil und unausgerundet angelegt werden. Sind Mauern unumgänglich, ist darauf zu achten, dass sich diese hinsichtlich Materialwahl, Oberflächenstruktur und Farbton sowie Bepflanzung der Umgebung möglichst gut anpassen. e) Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beschränkt sich bei ihrer Rüge betreffend die Ästhetik der mit der Stützmauer verbundenen Terrainveränderung im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Wortlaute von Art. 13 Abs. 4 GBR und Ziffer 4.5 BSIG Nr. 7/721.0/10.1, ohne 7/11 BVD 110/2020/159 im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese Regelungen verletzt sein sollten. Es ist daher fraglich, ob auf diese Rüge überhaupt eingetreten werden kann. Denn gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben begründet werden. Die Frage kann aber offengelassen werden, da die Rüge ohnehin inhaltlich unbegründet ist. So ist vorliegend keine künstlich anmutende Betonstützmauer geplant, sondern eine aus formwilden Natursteinen bestehende Stützmauer mit einer dahinterliegenden, begrünten und bepflanzten Böschung. Vor der Stützmauer ist zudem ein Grünstreifen mit Spalierbäumen vorgesehen, welche die Natursteinmauer teilweise kaschieren.18 Wie oben ausgeführt (E. 4c), ist die Neigung der Böschung schliesslich nicht zu beanstanden. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die mit der Stützmauer verbundene Terrainveränderung zu einer erheblichen Störung bzw. Beeinträchtigung der Umgebung oder zu keinem natürlichen und guten Übergang zu den angrenzenden Parzellen führen sollte. Dies gilt umso mehr, als gemäss Aussage der Gemeinde in ihrer Eingabe vom 29. September 2020 im betreffenden Quartier unterschiedlich mit der Hangsituation umgegangen werde und keine übergeordnete Ordnung oder durchgehende Gestaltung ablesbar sei. So gäbe es beispielsweise Betonstützmauern, bepflanzte Böschungen und Abtreppungen mit Böschungssteinen.19 Nach dem Gesagten ist die mit der Stützmauer verbundene Terrainveränderung auch aus ästhetischer Sicht nicht zu beanstanden. f) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte hinsichtlich der Umgebungsgestaltung, insbesondere betreffend die mit der Stützmauer verbundene Terrainveränderung, die OLK oder eine andere neutrale Fachstelle beiziehen müssen, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Laut Art. 22a Abs. 1 BewD konsultiert die Baubewilligungsbehörde die OLK bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, was insbesondere in einem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), in einem Gebiet des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) oder in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet im Sinne von Art. 86 BauG der Fall ist. Da das Bauvorhaben nicht prägend ist und sich das Baugrundstück sowie die umliegenden Parzellen – soweit ersichtlich – weder innerhalb eines Schutzgebiets befinden noch im BLN, ISOS oder in einem anderen Inventar aufgenommen sind, konnte die Vorinstanz auf einen Beizug der OLK oder einer sonstigen Fachstelle für Ortsbild- und Landschaftsschutz verzichten. Der entsprechende Beweisantrag ist auch im Beschwerdeverfahren abzuweisen. 5. Strassenabstand a) Das Baugrundstück wird bzw. soll über den B.________weg erschlossen werden. Dieser verläuft östlich des Baugrundstücks in Form eines schmalen Fussweges und geht weiter nördlich bei der Liegenschaft B.________weg 5 in einen Kehrplatz bzw. eine befahrbare Strasse über. Im Hinblick auf die Überbauung der Parzellen Nrn. G.________ bis H.________ soll der B.________weg vom Kehrplatz aus ein Stück nach Südwesten und anschliessend in südöstliche Richtung bis zum Baugrundstück als befahrbare Strasse verlängert werden.20 Es ist unbestritten, dass es sich beim B.________weg um eine öffentliche Strasse bzw. eine Gemeindestrasse im Sinne von Art. 4 SG21 handelt. Die Beschwerdeführerin rügt aber, bei den mit der Hauptbaute direkt verbundenen Bauten, wie insbesondere der Aussentreppe zum Attikageschoss und den Lichtschächten, handle es sich nicht um Anbauten. Folglich müssten diese einen Strassenabstand 18 Vgl. Umgebungsplan vom 3. Juli 2020 und Fassadenplan vom 3. Juli 2020. 19 Vgl. diesbezüglich auch die von der Beschwerdegegnerschaft mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 eingereichten Fotoaufnahmen der östlich der Bauparzelle bestehenden Betonstützmauern. 20 Vgl. Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 14. April 2020 und Ziffer 5.2.1 des angefochtenen Entscheids. 21 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 8/11 BVD 110/2020/159 von 3.60 m einhalten, was jedoch nicht der Fall sei. Da für die Unterschreitung des Strassenabstandes zudem weder ein begründetes Ausnahmegesuch vorliege noch Gründe ersichtlich wären, die eine entsprechende Ausnahme rechtfertigen könnten, sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig bzw. müsse diesem der Bauabschlag erteilt werden. b) Die gesetzlichen und reglementarischen Bauabstände von öffentlichen Strassen haben verkehrsplanerische, verkehrspolizeiliche und wohnhygienische Bedeutung. Sie halten einerseits den Raum frei, um einen Ausbau der Strasse (z.B. mit einem Trottoir) zu ermöglichen. Andererseits gewährleisten sie die Verkehrsübersicht, schützen die Anstösser vor lästigen Auswirkungen des Strassenverkehrs (Lärm, Staub, Abgase, Erschütterungen, Lichteinwirkungen) und die Strassenbenützer vor Gefährdungen aus den anstossenden Grundstücken. Sie ersetzen den Grenzabstand zur Strassenparzelle und erfüllen für Bauten, die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegen, die Funktion des Gebäudeabstandes. Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Abstand kleiner wird als der in der betreffenden Zone sonst erforderliche.22 Der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen beträgt 3.60 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Die Gemeinde Bätterkinden hat den Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen grundsätzlich ebenfalls auf 3.60 m festgelegt (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 GBR). Ein geringerer Abstand von 2.00 m ab Fahrbahnrand gilt gemäss Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 GBR jedoch für An- und Nebenbauten. Unter Anbauten werden Bauten verstanden, die sich an eine Fassade des Hauptgebäudes anlehnen, von diesem aber durch eine Innenwand getrennt sind. Der Anbau muss als solcher deutlich erkennbar sein und, da er nicht zum Bestandteil des Hauptgebäudes werden darf, beseitigt werden können, ohne dass dieses dadurch konstruktiv verändert wird.23 c) Dem Grundrissplan vom 3. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass sowohl sämtliche Lichtschächte und als auch die Aussentreppe zum Attikageschoss den reduzierten Strassenabstand von 2.00 m, jedoch nicht denjenigen von 3.60 m einhalten. Gleiches gilt für die Gehwege und den Autounterstand, die ebenfalls direkt mit der Hauptbaute verbunden sind bzw. zumindest direkt an diese angrenzen. Die Terrasse beim Attikageschoss und der Sitzplatz beim Erdgeschoss halten hingegen auch den Strassenabstand von 3.60 m ein. Der Autounterstand, der an die Nordfassade des Einfamilienhauses angebaut werden soll, kann ohne weiteres als Anbau im Sinne von Art. 31 Abs. 2 GBR qualifiziert werden, da dieser optisch klar als solcher zu erkennen ist und beseitigt werden könnte, ohne das Hauptgebäude konstruktiv zu verändern. Ob dies auch hinsichtlich der anderen direkt mit dem Einfamilienhaus verbundenen Bauten bzw. Bauteilen, mithin der Lichtschächte, Aussentreppe und Gehwege gilt, erscheint dagegen fraglich. Letztlich kann dies aber offengelassen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die räumlichen Auswirkungen der betreffenden Bauten bzw. Bauteile nicht grösser, sondern kleiner als diejenigen des Autounterstands oder anderen An- und Nebenbauten wie Garagen, Velounterstände, Wintergärten und Gartenhäuser sind. Denn wie die Gemeinde in ihrer Eingabe vom 29. September 2020 – zumindest sinngemäss – zutreffend ausführt, bezweckt Art. 31 Abs. 2 GBR nicht bloss eine Privilegierung von An- und Nebenbauten, sondern von kleineren Bauten und Bauteilen generell. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern die fraglichen Bauten bzw. Bauteile die Verkehrsplanung, Verkehrssicherheit oder Wohnhygiene negativ beeinflussen könnten. Es ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Lichtschächte, Aussentreppe und Gehwege den reduzierten Strassenabstand von 2.00 m gemäss Art. 31 Abs. 2 GBR angewendet bzw. kein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des regulären Strassenabstandes von 3.60 m verlangt hat. Dies gilt umso mehr, als den Gemeinden – wie bereits erwähnt (E. 3b) – bei der Auslegung und Anwendung ihrer eigenen Vorschriften aufgrund ihrer Autonomie ein gewisser 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 15. 23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 10 mit Hinweisen. 9/11 BVD 110/2020/159 Beurteilungsspielraum zukommt. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge betreffend Nichteinhaltung des Strassenabstandes ebenfalls als unbegründet. d) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Voraussetzungen von Art. 79a EG ZGB seien ebenfalls nicht erfüllt, ist schliesslich nicht auf die Beschwerde einzutreten. Einerseits führt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aus, inwiefern Art. 79a EG ZGB verletzt sein sollte. Dies obwohl Parteieingaben, wie bereits erwähnt (E. 4e), begründet werden müssen. Sie kommt insoweit ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Andererseits handelt es sich bei der betreffenden Bestimmung um eine nachbar- bzw. zivilrechtliche Abstandsvorschrift, die grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen ist, sofern sie von der Gemeinde nicht als öffentlich-rechtliche Vorschrift übernommen wurde. Letzteres darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden und scheint vorliegend nicht der Fall zu sein, da im GBR lediglich in Form eines Hinweises bzw. in der Kommentarspalte24 auf die zivilrechtlichen Abstandsvorschriften der Art. 79 ff. EG ZGB verwiesen wird.25 6. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Bätterkinden vom 29. Juli 2020 ist zu bestätigen. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von der Beschwerdeführerin zusätzlich beantragten Beweismassnahmen (Augenschein und Parteibefragung) kann daher verzichtet werden, da von diesen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Bätterkinden vom 29. Juli 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung 24 Siehe S. 10 des GBR. 25 Vgl. dazu BVR 2020 S. 416 E. 4.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 13 Bst. c und N. 13a. 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 10/11 BVD 110/2020/159 - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Frau F.________ und Herrn E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bätterkinden, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11