c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da vorliegend sowohl die Beschwerdeführenden als auch der Beschwerdegegner als unterliegend gelten, werden die Parteikosten wettgeschlagen. Das heisst, jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 27. Oktober 2020 wird bewilligt. Massgebend sind folgende Pläne: