Insoweit gelten auch sie als unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten je hälftig, ausmachend jeweils Fr. 900.–, den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag.