i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner mit der Projektänderung vom 27. Oktober 2020 der Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Gebäudehöhe Rechnung getragen. Insoweit gilt er als unterliegend. Die Beschwerdeführenden haben jedoch auch nach der Projektänderung vom 27. Oktober 2020 an dieser – nunmehr unbegründeten – Rüge festgehalten. Insoweit gelten auch sie als unterliegend.