a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das geplante Einfamilienhaus die maximal zulässige Gebäudehöhe allseitig einhält. Die Rüge betreffend Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe erweist sich folglich als unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Projektänderung vom 27. Oktober 2020 ist zu bewilligen. Im Übrigen ist der Bauentscheid der Gemeinde Bätterkinden vom 29. Juli 2020 zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 erster Satz VRPG14). Diese wird festgesetzt auf Fr. 1'800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG