f) Dem Fassadenplan vom 26. Oktober 2020 lässt sich entnehmen, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht nur bei der Nord- und Südfassade, sondern auch auf der Ost- und Westseite des geplanten Einfamilienhauses eingehalten ist. So beträgt die Gebäudehöhe, gemessen vom gewachsenen Boden bis oberkant Flachdach, ostseitig 3.34 m und westseitig 3.875 m, mithin weniger als die in der Wohnzone W1 maximal zulässigen 4.50 m. Der Vollständigkeit halber bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe auf der Ostseite selbst dann eingehalten wäre, wenn bis oberkant des offenen Geländers gemessen würde. 4. Zusammenfassung und Kosten