Es besteht somit kein Grund, die Abgrabungen für die Garageneinfahrt in irgendeiner Weise bei der Bemessung der Gebäudehöhe des Einfamilienhauses anzurechnen bzw. zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Gebäudehöhe vorliegend in den jeweiligen Fassadenmitten des Einfamilienhauses vom gewachsenen Boden bis oberkant Flachdach zu messen.