Gemäss dieser Bestimmung ist die Gebäudehöhe für jeden gestaffelten Gebäudeteil gesondert zu messen.13 Aus dem Fassadenplan vom 26. Oktober 2020 wird schliesslich ersichtlich, dass die Garage und das Hauptgebäude optisch klar voneinander getrennt sind. Der Bereich, in welchem sich die Garageneinfahrt und das Hauptgebäude überschneiden (vgl. Südansicht), ist im Übrigen deutlich weniger breit als fünf Meter. Es besteht somit kein Grund, die Abgrabungen für die Garageneinfahrt in irgendeiner Weise bei der Bemessung der Gebäudehöhe des Einfamilienhauses anzurechnen bzw. zu berücksichtigen.