Bemessung der Gebäudehöhe des Einfamilienhauses nicht berücksichtigt worden sind. Dies ist aber auch nicht erforderlich. So bezieht sich die fragliche Bestimmung lediglich auf Abgrabungen, die direkt bei den betreffenden Fassaden vorgenommen werden. Vorliegend befindet sich die Garageneinfahrt nicht direkt beim Hauptgebäude, sondern etwa 5.5 m südlich davon entfernt. In Bezug auf die Garage handelt es sich bei der geplanten Baute zudem um ein gestaffeltes Gebäude im Sinne von Art. 26 GBR. Gemäss dieser Bestimmung ist die Gebäudehöhe für jeden gestaffelten Gebäudeteil gesondert zu messen.13