e) Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, bei der Bemessung der Gebäudehöhe des Einfamilienhauses müssten die für die Garageneinfahrt notwendigen Abgrabungen berücksichtigt werden, gilt schliesslich Folgendes zu beachten: Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten vollständig an die Gebäudehöhe anzurechnen sind, sofern sie eine Breite von mehr als fünf Metern bzw. bei Fassaden von über 15 m Länge mehr als ein Drittel dieser Länge aufweisen. Die Beschwerdeführenden führen zudem zu Recht aus, dass für die Garageneinfahrt Abgrabungen vom gewachsenen Terrain nötig sind. Ebenfalls richtig ist, dass diese Abgrabungen bei der