Aus dieser und Ziffer 3.2.2 der SIA-Norm 358 geht hervor, dass zum Schutz von Kindern offene Geländer bis zu einer Höhe von 75 cm keine Öffnungen aufweisen dürfen, durch die eine Kugel mit 12 cm Durchmesser passt. Wie bereits das Rechtsamt in seiner Verfügung vom 21. Oktober 2020 ausgeführt hat, lässt sich schliesslich auch nicht in allgemein gültiger Weise umschreiben, was genau unter einem offenen Geländer im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GBR zu verstehen ist. Vielmehr muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob ein Geländer als offen qualifiziert werden kann oder nicht.