d) Grundsätzlich wird bei Flachdachbauten die Gebäudehöhe gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung gemessen. Für Flachdachbauten mit Attikageschoss und offenem Geländer existiert mit Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GBR jedoch eine Spezialbestimmung, wonach die Gebäudehöhe lediglich bis oberkant Flachdach zu messen ist. Es ist unbestritten, dass letztere Bestimmung gestützt auf den Grundsatz «lex specialis derogat lex generalis»12 der allgemeinen Bestimmung in Art. 25 Abs. 1 GBR vorgeht. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, das neuerdings vom Beschwerdegegner vorgesehene Staketengeländer stelle kein offenes Geländer im Sinne von Art.