Daraus kann die Gemeinde jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Es spricht vielmehr dafür, dass die Bestimmung der Gemeinde Bätterkinden, die gemäss Wortlaut den Hangzuschlag nur talseits gewährt, gerade nicht so ausgelegt werden kann. Dies gilt umso mehr, als das Musterbaureglement des AGR bereits an die BMBV11 angepasst worden ist und das GBR hingegen nicht. Die dreiseitige Gewährung des Hangzuschlags könnte damit nur durch eine entsprechende Änderung des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GBR erreicht werden.