Denn auch dann, wäre die Gewährung des Hangzuschlags lediglich auf zwei und nicht drei Seiten zulässig. Selbst in Berücksichtigung der Gemeindeautonomie und einer allfälligen diesbezüglichen Praxis der Gemeinde ist die Auslegung der Vorinstanz rechtlich nicht haltbar, widerspricht sie doch dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der umstrittenen Bestimmung. Daran ändern auch die Skizzen im GBR nichts. Es trifft zwar zu, dass das Musterbaureglement des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) bei Bauten am Hang – mit Ausnahme der Hangseite – allseitig eine Mehrhöhe von einem Meter gestattet.10 Daraus kann die Gemeinde jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.