c) Der Begriff «talseits» in Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GBR spricht gegen eine Anwendung des Hangzuschlags bei den seitlich an die Talfassade angrenzenden Fassaden. «Talseits» kann bloss die dem Tal zugeneigte Fassadenseite sein.8 Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem Fall mit ähnlicher Vorschrift festgehalten hat, steht einer Tal- in der Regel eine Bergseite gegenüber, so dass es kaum drei Talseiten geben könne. Weiter solle die Vorschrift ab einer bestimmten Hangneigung den Verlust an talseitiger Gebäudehöhe pauschal kompensieren. Die 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40–41 N. 9