Gemäss Art. 25 Abs. 1 GBR wird die Gebäudehöhe in den Fassadenmitten gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Wird auf Flachdachbauten ein Attikageschoss erstellt, wird die Gebäudehöhe gemäss Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GBR bis oberkant geschlossene Brüstung, resp. bei offenem Geländer bis oberkant Flachdach gemessen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GBR ist für Wohnbauten am Hang talseits eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet.