b) Die zulässige Gebäudehöhe und deren Messweise wird durch die Vorschriften der Gemeinden geregelt (Art. 13 Abs. 1 BauG). Bei der Auslegung und Anwendung ihrer eigenen Vorschriften kommt den Gemeinden aufgrund ihrer Autonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit die Gemeinde die betreffende Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.7