Einzig die Südseite sei ins Tal gerichtet. Der Hangzuschlag könne somit nur auf dieser Seite in Anspruch genommen werden. Der Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 2 GBR liessen keine Ausdehnung des Hangzuschlags auf die der Talseite angrenzenden Fassaden zu. Der Beschwerdegegner ist schliesslich der Ansicht, bei Flachdachbauten mit Attikageschoss und offenem Geländer werde die Gebäudehöhe nur bis oberkant Flachdach gemessen. Das gemäss Projektänderung vom 27. Oktober 2020 vorgesehene Staketengeländer sei offen. Folglich sei die Gebäudehöhe vorliegend nur bis oberkant Flachdach zu messen und damit allseitig eingehalten.