a) Es ist umstritten, ob die in der Wohnzone W1 zulässige Gebäudehöhe von maximal 4.50 m (Art. 2 Abs. 1 GBR6) ost- und westseitig eingehalten ist. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, der Hangzuschlag gemäss Art. 25 Abs. 2 GBR sei nach langjähriger Praxis auf «alle drei talseitigen Fassaden», also auch auf die seitlichen Fassaden anzuwenden. Folglich werde die maximal zulässige Gebäudehöhe vorliegend auf sämtlichen Seiten eingehalten. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber im Wesentlichen geltend, es könne vorliegend nicht von «drei talseitigen Fassaden» die Rede sein. Einzig die Südseite sei ins Tal gerichtet.