d) Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren sei auf die Einsprachegründe beschränkt, gilt schliesslich Folgendes zu beachten: Gemäss der seit 1. April 2017 geltenden Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG sind Einsprecherinnen und Einsprecher ohne Beschränkung auf die Einsprachegründe zur Beschwerde zugelassen. Im Beschwerdeverfahren sind somit auch neue Vorbringen zu prüfen.5 Die Argumentation des Beschwerdegegners, wonach auf die erstmals mit Beschwerde vom 28. August 2020 erhobene Rüge der angeblich ostseitig nicht eingehaltenen Gebäudehöhe nicht eingetreten werden dürfe, verfängt daher nicht. 3. Gebäudehöhe