c) Die Projektänderung vom 27. Oktober 2020 hat sowohl das mit Bauentscheid vom 29. Juli 2020 bewilligte Bauvorhaben als auch die Projektänderung vom 23. September 2020 ersetzt. Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben trotz den Anpassungen gemäss Projektänderung vom 27. Oktober 2020 in seinen Grundzügen gleich geblieben ist. Das Rechtsamt der BVD nahm diese denn auch als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD an die Hand. Den Verfahrensbeteiligten wurde die Projektänderung zugestellt und sie erhielten Gelegenheit, sich zu dieser zu äussern. Die Projektänderung vom 27. Oktober 2020 berührt zudem weder Dritte noch zusätzliche öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen.