4. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, gemäss einer ersten summarischen Prüfung sei es der Auffassung, dass weder das ursprüngliche noch das Geländer gemäss Projektänderung vom 23. September 2020 als offenes Geländer qualifiziert werden könne, weshalb die Gebäudehöhe vorliegend bis oberkant Geländer zu messen sei. Dies habe nach Ansicht des Rechtsamtes zur Folge, dass auf der Westseite die maximal zulässige Gebäudehöhe überschritten werde. Denn der Hangzuschlag dürfe gemäss vorläufiger Einschätzung des Rechtsamtes nur bei der Südseite in Anspruch genommen werden.