Die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses auf Grund der sich stellenden Rechtsfragen sind als durchschnittlich einzustufen. Insgesamt erscheint eine Ausschöpfung des Rahmentarifs von ca. 36 % und damit ein Honorar von CHF 4500.– als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit Parteikosten in der Höhe von CHF 5054.40 (Honorar CHF 4500.–, Auslagen CHF 180.–, Mehrwertsteuer CHF 374.40) zu ersetzen. 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 11 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV;