Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 7274.90 (Honorar CHF 6495.–, Auslagen CHF 259.80, Mehrwertsteuer CHF 520.10). Darin enthalten sind auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin, welchem sich der Beschwerdeführer widersetzt hat und unterlag. Hierfür kann kein Honorar geltend gemacht werden. Auch nach Abzug dieser Aufwendung ist eine weitere Anpassung des Honorars angezeigt. Gemäss Art.