Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Projektänderung dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Damit gilt sie als unterliegend und hat die Verfahrenskosten von CHF 1450.– zu tragen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin dem obsiegenden Beschwerdeführer dessen Parteikosten zu ersetzen.