Mit der Projektänderung hat sich das Erscheinungsbild des Vorhabens – wie erwähnt – massgeblich verändert. Zudem hat die Beschwerdegegnerin mit dieser Projektänderung gewissen, aber nicht allen Kritikpunkten (insb. in Bezug auf die Materialisierung) der Fachbehörde Rechnung getragen, wobei sie ihren Standpunkt in der Eingabe vom 19. Oktober 2021 näher begründet. Die Projektänderung muss daher noch einmal der OLK vorgelegt werden.