Angesichts des Umstands, dass das Bauvorhaben ans Ortsbildschutzgebiet B grenzt sowie auf drei Seiten von im ISOS erwähnten Gebieten umgeben ist wie auch in der Umgebungsrichtung I liegt, kommt der guten Einordnung des Vorhabens ein besonderes Gewicht bzw. ein erhöhtes öffentliches Interesse zu. Durch die deutliche Änderung der Kaschierung der Antennenmasten verändert sich das Erscheinungsbild des Bauvorhabens in massgebender Weise. Entsprechend sind durch diese Projektänderung öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen, weshalb die Projektänderung nochmals publiziert werden muss.