Die Projektänderung umfasst eine Veränderung der Kaschierung der Antennenanlage. Statt einer umfassenden Ummantelung aller drei Antennen zusammen beabsichtigt die Beschwerdegegnerin neu die drei Antennen je einzeln mit einer siloartigen Konstruktion zu verkleiden. Die optische Erscheinung stellt ein wesentliches Element für die Frage der Einordnung eines Bauvorhabens in die Umgebung dar. Angesichts des Umstands, dass das Bauvorhaben ans Ortsbildschutzgebiet B grenzt sowie auf drei Seiten von im ISOS erwähnten Gebieten umgeben ist wie auch in der Umgebungsrichtung I liegt, kommt der guten Einordnung des Vorhabens ein besonderes Gewicht bzw. ein erhöhtes öffentliches Interesse zu.